Miterbe verkauft seinen Erbteil: Das Vorkaufsrecht der anderen Erben
Ein Miterbe will seinen Anteil an einen Fremden verkaufen? Welches Vorkaufsrecht die übrigen Erben haben und welche Frist dafür gilt.
Von Patrick Herzberg, Immobilienökonom (WBS). Stand: September 2026. Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Das Haus nicht, aber den Anteil schon
Das geerbte Haus kann ein einzelner Miterbe nicht allein verkaufen. Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann er nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Über seinen Anteil am gesamten Nachlass aber schon (§ 2033 Abs. 1 BGB). Der Vertrag dazu muss notariell beurkundet werden.
Genau das passiert, wenn in einer Erbengemeinschaft einer aussteigen will und die anderen nicht verkaufen wollen: Er sucht sich einen Käufer für seinen Erbteil.
Das Vorkaufsrecht der übrigen Erben
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, dürfen die übrigen Miterben ihn zu denselben Bedingungen selbst kaufen (§ 2034 Abs. 1 BGB). Die Frist dafür beträgt zwei Monate (§ 2034 Abs. 2 BGB). Sie läuft ab der Mitteilung über den Vertrag, die der Verkäufer unverzüglich machen muss (§ 469 BGB).
Ist der Anteil schon auf den Käufer übertragen, können die Miterben ihr Vorkaufsrecht auch gegenüber dem Käufer ausüben (§ 2035 Abs. 1 BGB). Über die Übertragung muss der Verkäufer sie unverzüglich benachrichtigen (§ 2035 Abs. 2 BGB). Das Vorkaufsrecht ist vererblich (§ 2034 Abs. 2 BGB).
Warum Sie das ernst nehmen sollten
Wer einen Erbteil kauft, wird Mitglied der Erbengemeinschaft. Und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Lässt sich ein Haus nicht teilen, endet das im äußersten Fall in der Zwangsversteigerung (§ 753 BGB). Aus einem Fremden in der Gemeinschaft wird so schnell ein Antrag auf Teilungsversteigerung.
Ob Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben, hängt am Preis. Und ob der Preis für den Anteil angemessen ist, hängt am Wert des Hauses.
Wo ich helfe
Ich bewerte die Immobilie neutral und schriftlich, für alle Miterben gleich. Damit sehen Sie, was ein Anteil tatsächlich wert ist, bevor die Zwei-Monats-Frist abläuft. Oft zeigt die Zahl auch, dass ein gemeinsamer Verkauf für alle mehr bringt als der Einzelverkauf eines Anteils. Die rechtliche Seite klären Sie mit Notar oder Anwalt.
