Ex-Partner auszahlen: Das Haus nach der Trennung übernehmen
Einer bleibt im Haus, der andere bekommt sein Geld: wie die Auszahlung abläuft, was Bank, Notar und Grunderwerbsteuer damit zu tun haben.
Von Patrick Herzberg, Immobilienökonom (WBS). Stand: September 2026. Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Zahl, an der alles hängt
Wer den anderen auszahlt, braucht zuerst einen Wert, dem beide trauen. Ist die Zahl zu hoch, zahlt der Bleibende drauf. Ist sie zu niedrig, fühlt sich der Gehende über den Tisch gezogen, und aus der Einigung wird ein Rechtsstreit.
Deshalb bewerte ich neutral, schriftlich und mit Begründung. Beide bekommen dieselbe Bewertung und dieselbe Erklärung.
Bank, Notar, Grundbuch
Läuft noch ein Darlehen, wollen in der Regel beide, dass der ausziehende Partner aus der Haftung entlassen wird. Ob und zu welchen Bedingungen das geht, entscheidet die Bank. Deshalb gehört sie früh an den Tisch.
Die Übertragung des Anteils braucht einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB). Danach wird der Übernehmende als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Grunderwerbsteuer fällt in diesen Fällen nicht an
Überträgt ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil, ist das von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Nach der Scheidung gilt das weiter, wenn die Übertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geschieht (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Für frühere eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe (§ 3 Nr. 5a GrEStG).
Für unverheiratete Paare gibt es diese Befreiung nicht. Hier zahlt der Übernehmende Grunderwerbsteuer auf den übernommenen Anteil.
Zwei Fallen
Erstens die Spekulationsfrist. Eine Übertragung gegen Ausgleichszahlung kann steuerlich als Verkauf zählen. Mehr dazu im Ratgeber Spekulationsfrist bei Erbe und Scheidung. Klären Sie das mit einem Steuerberater, bevor Sie unterschreiben.
Zweitens das Vermögen im Ganzen. Im gesetzlichen Güterstand kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 BGB). Gehört das Haus nur einem und ist es praktisch sein ganzes Vermögen, darf er es deshalb während der Ehe nicht ohne Weiteres allein verkaufen. Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich während des Scheidungsverfahrens müssen notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB).
Und wenn keiner das Haus halten kann?
Dann ist der gemeinsame Verkauf meist der sauberste Weg. Ich organisiere ihn so, dass sich niemand begegnen muss, und beide Seiten denselben Stand haben. Mehr dazu auf der Seite Immobilie bei Trennung und Scheidung.
