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Maklerprovision beim Verkauf: Wer zahlt was, und was im Gesetz steht

Seit 2020 ist die Maklerprovision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gesetzlich geregelt. Was das für Sie als Verkäufer bedeutet.

Von Patrick Herzberg, Immobilienökonom (WBS). Stand: September 2026. Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Die Regeln gelten für Wohnungen und Einfamilienhäuser

Wer eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus an eine Privatperson verkauft, für den gelten besondere Regeln zur Maklerprovision (§§ 656a bis 656d BGB). Sie sollen verhindern, dass der Käufer die Provision allein trägt, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

Der Maklervertrag braucht Textform

Ein Maklervertrag über den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses muss mindestens in Textform geschlossen werden (§ 656a BGB). Eine E-Mail reicht, ein Handschlag nicht.

Beide zahlen gleich viel, oder der Verkäufer zahlt

Lässt sich der Makler von Verkäufer und Käufer bezahlen, müssen beide gleich viel zahlen (§ 656c Abs. 1 BGB). Arbeitet er für eine Seite kostenlos, darf er auch von der anderen nichts verlangen.

Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, kann ein Teil der Provision an den Käufer weitergegeben werden, aber höchstens die Hälfte. Der Verkäufer bleibt mindestens in gleicher Höhe verpflichtet, und der Käufer muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seinen Teil nachweislich bezahlt hat (§ 656d Abs. 1 BGB).

Was Sie für die Provision bekommen sollten

Eine Bewertung mit Begründung statt einer Wunschzahl. Ein Exposé, das Ihre Immobilie richtig zeigt. Vorgeprüfte Käufer statt Besichtigungstourismus. Und jemanden, der die Unterlagen, den Notar und die Übergabe im Griff hat.

Bei Erbimmobilien und nach einer Trennung kommt etwas dazu: Ich spreche mit allen Beteiligten, damit niemand das Gefühl hat, übergangen zu werden. Das ist oft die eigentliche Arbeit.

Was ich nehme

Meine Provision steht im Maklervertrag, den Sie vorab in Textform bekommen. Fragen Sie im Erstgespräch ruhig direkt danach. Die Bewertung Ihrer Immobilie ist mit Verkaufsauftrag kostenfrei, das Erstgespräch sowieso. Wie ein Verkauf mit mir abläuft, steht auf der Seite Haus verkaufen in fünf Schritten.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?

Hat der Verkäufer den Makler beauftragt: entweder beide zu gleichen Teilen (§ 656c BGB) oder der Verkäufer, der höchstens die Hälfte an den Käufer weitergeben darf (§ 656d BGB). Hat allein der Käufer einen Makler mit der Suche beauftragt, zahlt er ihn selbst. Das gilt für Wohnungen und Einfamilienhäuser an Privatkäufer.

Muss ein Maklervertrag schriftlich sein?

Für Wohnungen und Einfamilienhäuser ist Textform vorgeschrieben (§ 656a BGB). Eine E-Mail genügt.

Gelten die Regeln auch für Mehrfamilienhäuser?

Die §§ 656a bis 656d BGB betreffen Wohnungen und Einfamilienhäuser. Für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbe gelten sie nicht, dort ist die Aufteilung frei verhandelbar.

Worum geht es bei Ihnen?

Ein paar Angaben zu Ihrer Lage und zur Immobilie, dann melde ich mich persönlich bei Ihnen. Mit Verkaufsauftrag ist die Bewertung für Sie kostenfrei.

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Um welche Immobilie geht es?

Wie erreiche ich Sie?

Telefon oder E-Mail genügt.